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Dokument-ID: 1183266
10.1 Meldegesetz
Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
Das Meldegesetz (MeldeG) legt die Meldepflicht und Ausnahmen von dieser fest. Demnach ist gem § 2 Abs 1 zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.