1.4 Abgrenzung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Definition
Gem § 1175 ABGB entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vertragsabschluss von zwei oder mehreren Personen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GesbR ist nicht rechtsfähig und kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben. Im Gegensatz zu Gesellschaftsformen wie der OG oder KG, die erst mit Eintragung im Firmenbuch entstehen (§ 123 Abs 1 UBG), ist die GesbR mangels Rechtspersönlichkeit nicht in das Firmenbuch einzutragen. Das Gesetz vermutet eine Außengesellschaft, wenn der Gegenstand der GesbR im Betrieb eines Unternehmens liegt oder die GesbR einen Namen führt (vgl Fritz/Klement, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts², S 2).