1.4.3 Entzug des Pflichtteils (Enterbung)
Mit der Erbrechtsreform werden neue Enterbungsgründe festgelegt. Die Enterbungsgründe werden in § 770 ABGB nF selbstständig geregelt und etwas erweitert. Bisher war der Entzug des Pflichtteils („Enterbung“) zB dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen zu Lebzeiten „hilflos gelassen“ hat oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Strafdrohung belegt ist. Seit 01.01.2017 verwirkt man auch mit strafbaren Handlungen gegen nahe Angehörige des Verstorbenen, der Zufügung schweren seelischen Leides und groben Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sein Erbrecht. Die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ ist hingegen künftig kein Enterbungsgrund mehr. Eine Enterbung setzt auch künftig eine letztwillige Verfügung (zB Testament) voraus.