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Dokument-ID: 829371
1.5.1 Gemeinschaftliches Testament
Den Ehegatten ist es gestattet, sich in einem Testament gegenseitig (wechselseitiges Testament), und/oder auch andere Personen als Erben einzusetzen (gemeinsames Testament). Das Wesen eines wechselseitigen Testamentes liegt nach herrschender Meinung darin, dass die letztwillige Erklärung in einer Urkunde erfolgt (1 Ob 560/78).