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Neu Dokument-ID: 829371

Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.1 Gemeinschaftliches Testament

Den Ehegatten ist es gestattet, sich in einem Testament gegenseitig (wechselseitiges Testament), und/oder auch andere Personen als Erben einzusetzen (gemeinsames Testament). Das Wesen eines wechselseitigen Testamentes liegt nach herrschender Meinung darin, dass die letztwillige Erklärung in einer Urkunde erfolgt (1 Ob 560/78).

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