6.5 Surrogation/ Umwidmung der eingebrachten, geerbten oder von dritter Seite geschenkten Sachen
Geldbeträge oder Sachen, die aus eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder geschenkten Gegenständen stammen bzw angeschafft wurden, unterliegen nicht der Aufteilung (Surrogationsprinzip), sofern das Äquivalent deutlich abgrenzbar ist (9 Ob 29/00 EFSlg 93.925). Das Äquivalent bleibt dann von der Aufteilung ausgenommen. Ist eine klare Abgrenzung nicht mehr möglich oder eine eindeutige Umwidmung erfolgt, werden auch diese Vermögenswerte in die Aufteilungsmasse einbezogen. Beispielhaft hierfür wäre die Bezahlung der Hochzeit durch eingebrachte eheliche Ersparnisse eines Ehegatten (LGZ Wien 48 R 72/08f EFSlg 120.278). Das Gericht kann jedoch – wenn die Möglichkeit gegeben ist – dies unter Billigkeitserwägungen, wertverfolgend berücksichtigen (1 Ob 187/14b). Eine reale Aussonderung des Vermögenswertes kommt nicht mehr infrage, wenn ein Ehegatte den eingebrachten oder geschenkten Geldbetrag zumindest schlüssig den gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken bzw der gemeinsamen Lebensführung gewidmet hat.