1.6 Grundsatz des Wohlbestehenkönnens
Dieser Grundsatz hat sich in der Judikatur zur Bemessung der Ausgleichszahlung entwickelt. Einerseits vertritt der OGH die Ansicht, dass der nach § 94 EheG Ausgleichspflichtige seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen müsse, um die Ausgleichszahlung erbringen zu können, und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen müsse (7 Ob 47/99h). Dazu gehört die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse, aber auch eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teiles der zugewiesenen Liegenschaft. Ja, es kann sogar geprüft werden, inwieweit einer Frau mit zwei kleinen Kindern in der Zukunft eine Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Andererseits ist die Zahlungsverpflichtung nach Billigkeit festzulegen und darf nicht so hoch bemessen werden, dass sie den Ausgleichspflichtigen in der neuen wirtschaftlichen Lage nicht bestehen lässt (JBl 1986, 553).