4.3.4 Benutzung der Ehewohnung als Dienstwohnung
Die Gestaltungsbefugnisse des Gerichts werden durch die Bestimmung des § 88 EheG insofern eingeschränkt, als eine Benützungsregelung einer Dienstwohnung unter bestimmten Voraussetzungen nur unter der Bedingung der Zustimmung eines Dritten angeordnet werden kann (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 88 EheG [Stand 01.04.2014, rdb.at]). Nur in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, kann eine Dienstwohnung auch gegen den Willen des Dienstgebers an einen Ehegatten übertragen werden, welcher nicht Dienstnehmer ist (OGH 7 Ob 558/80 SZ 53/48 = EvBl 1980/154 = JBl 1980, 536; 1 Ob 527/84 EFSlg 46.396; Stabentheiner in Rummel3 § 88 EheG Rz 2); andernfalls kommt die Übertragung nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses des Dienstgebers oder des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers in Betracht.