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Dokument-ID: 827266
1.1 Billigkeitsentscheidung
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt nicht streng berechnet nach einem starren gesetzlichen Aufteilungsschlüssel, sondern die richterliche Entscheidung hat sich entsprechend § 83 Abs 1 S 1 EheG an der Billigkeit zu orientieren. Die Billigkeit ist das oberste Gebot der Aufteilung.