5.2.4 Bausparverträge
Nach § 81 Abs 1 EheG fallen in die Aufteilungsmasse gem § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen gleich welcher Art, die von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und ihrer Art nach für eine Verwertung bestimmt sind. Es werden Spareinlagen, Guthaben auf Girokonten, Wertpapiere und auch Bausparverträge vom Begriff der ehelichen Ersparnisse mitumfasst. Auf den Namen eines Ehegatten lautende Bausparverträge fallen als eheliches Ersparnis in die Aufteilungsmasse.