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Dokument-ID: 827104
2.6.2 Möglichkeiten der Regelung gem § 97 EheG
Vorwegvereinbarungen
§ 97 EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse, für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können.