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Dokument-ID: 827284
1.9 Bewahrungsgrundsatz
Aus § 90 Abs 1 lässt sich (iVm § 85) der Grundsatz ableiten, dass von mehreren Aufteilungsmöglichkeiten jene gewählt werden soll, die am wenigsten in die bestehenden Verhältnisse eingreift. Die Bestimmung bezieht sich sowohl auf eheliches Gebrauchsvermögen als auch auf eheliche Ersparnisse. Jedem Ehegatten soll sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 90 EheG Rz 1).