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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Begriff und Abgrenzung

Definition Ehewohnung

Als eheliches Gebrauchsvermögen sind nach der gesetzlichen Definition des § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Kraft ausdrücklicher Anführung zählt dazu auch die Ehewohnung. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes fehlt. Nach den Gesetzesmaterialien (916 BlgNR 14. GP, 13) ist der Begriff der Ehewohnung im Sinn der bisherigen Rechtsprechung zur 6. DVEheG zu verstehen. Danach wurde eine Wohnung erst dann als Ehewohnung iSd § 1 der 6. DVEheG angesehen, wenn darin die Ehegemeinschaft aufgenommen wurde.

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