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Dokument-ID: 826984
1.1 Gütergemeinschaft
Definition
Der österreichische Gesetzgeber sieht während aufrechter Ehe den Grundsatz der dispositiven Gütertrennung vor, welche im § 1237 ABGB ausdrücklich normiert ist. Besteht der Wille nach einer Gütergemeinschaft, muss diese mittels eines notariatsaktspflichtigen Ehepakts begründet werden (§ 1217 ABGB).