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Dokument-ID: 827693
8.6 Geltendmachung einer Ausgleichszahlung
Nach stRsp (9 Ob 125/04d; 9 Ob 46/06i; 7 Ob 74/09x) wird der Umfang der Aufteilungsmasse durch die fristgerechten Parteienanträge abgegrenzt. Da die Aufteilungsanträge das Gericht hinsichtlich der Aufteilungsmasse quantitativ binden, muss auch die Ausdehnung eines inhaltlich eingeschränkten Antrags grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG erfolgen (1 Ob 643/82; 1 Ob 154/99; 1 Ob 286/00s; 1 Ob 158/08d).