1.6 Unternehmensverwertung
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zählen sowohl der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen – sofern er nicht zur Anschaffung oder Investition in ein neues Unternehmen verwendet wird – (RIS-Justiz RS0057567) als auch gewöhnliche Geldforderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (vgl 1 Ob 643/82 = SZ 55/163) zur Aufteilungsmasse. Entscheidend ist, dass die Forderung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft begründet wurde; eine spätere Auszahlung, etwa durch unbare Entnahmen, ist dabei unbeachtlich, auch wenn eine Umwidmung nach dem maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen wäre (RIS-Justiz RS0033877; RS0057331).