1.1 Allgemeines
Eigentümer
Die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen setzt voraus, dass zumindest ein Ehegatte Eigentümer der Sache ist. Die Zuteilung einer Sache selbst, die im Eigentum eines Dritten steht, ist grundsätzlich ausgeschlossen und nicht gerichtlich verfügbar. Rechte und Pflichten, die sich auf eine Sache im Eigentum Dritter beziehen, sind hingegen aufteilbar, und zwar in dem Sinne, dass Rechte und Pflichten, die sich auf die Sache im Dritteigentum beziehen, übertragen werden können.