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Dokument-ID: 827052
2.2.2 Abgrenzung zur GesbR
Die Abgrenzung der Ehepakte zum Rechtsinstitut der GesbR gestalten sich durchaus schwierig, zumal § 1233 ABGB auf die §§ 1177 ff ABGB verweist und die GesbR und die Gütergemeinschaft durchaus Gemeinsamkeiten aufweisen.