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Dokument-ID: 827055
2.3.1 Gütermassen
Die Unterscheidung zwischen allgemeiner und beschränkter Gütergemeinschaft beruht darauf, ob das gesamte Vermögen und die Schulden des Ehegatten vergemeinschaftet werden oder nur jene Aktiva als gemeinschaftlich gelten, auf welche sich die Gemeinschaft ausdrücklich bezieht. Die Gemeinschaft führt dabei immer zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner.