5.2.8 Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung
Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung an einen der beiden Ehegatten bilden wegen ihrer Höchstpersönlichkeit keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung (OGH 13.5.1993, 8 Ob 519/93). Ein derartiger Ersatz ist nämlich dazu bestimmt, Nachteile auszugleichen, die weder das eheliche Gebrauchsvermögen noch unmittelbar eheliche Ersparnisse betreffen. Dieser Ersatz fällt weder als Forderung noch als Leistung an und solange eine Weiterverfolgung möglich ist, auch nicht nach der funktionsgemäßen Umsetzung in Sachgüter, in die Aufteilungsmasse. Erst durch ausdrückliche oder schlüssige Widmung durch den Empfänger (vor allem durch tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse ändert sich die besonders aufteilungsrechtliche Eigenschaft derartiger Schadenersatzleistungen (RIS-Justiz RS0057529; OGH 20.1.1983, 6 Ob 882/82; OGH 23.3.1988, 2 Ob 705/87; OGH 13.5.1993, 8 Ob 519/93).