5.2.1 Abfertigung
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Das aufzuteilende Vermögen muss zum Aufteilungszeitpunkt – das ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (OGH 6 Ob 606/81 SZ 54/149) – sohin verfügbar sein, sodass es verwertet werden kann (RS0057331; OGH 3.2.2000, 2 Ob 18/00m). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa bei einem Abfertigungsanspruch, der erst nach der Ehescheidung angefallen ist, nicht der Fall, weil zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch gar nicht feststand, ob die Abfertigung dem Berechtigten je anfallen wird (OGH 6 Ob 807/82 SZ 56/42; OGH 23.8.2000, 3 Ob 1/99i).