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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.1 Benutzung der Ehewohnung aufgrund dinglicher Rechte

Die Anordnungsbefugnis die der Abs 1 des § 87 EheG dem Gericht einräumt, bezieht sich auf Ehewohnungen, die die Ehegatten kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts benützen.

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