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Dokument-ID: 827400
4.3.1 Benutzung der Ehewohnung aufgrund dinglicher Rechte
Die Anordnungsbefugnis die der Abs 1 des § 87 EheG dem Gericht einräumt, bezieht sich auf Ehewohnungen, die die Ehegatten kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts benützen.