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Dokument-ID: 1005441
1.7.1 Fakten zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist eine im ABGB geregelte Gesellschaftsform, die sich dadurch auszeichnet, dass sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§ 1175 ABGB).