1.5.1 Gesellschaftsformen
Der aus Unternehmenstätigkeiten stammende Ertrag ist unterschiedlich nach den jeweiligen Gesellschaftsformen zu behandeln.
Eingetragene Personengesellschaften
Bei eingetragenen Personengesellschaften entsteht der Anspruch auf einen Gewinnanteil gegen die Gesellschaft bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 124 Abs 3 Satz 2 UBG) und normiert ausdrücklich die Übertragbarkeit der Ansprüche auf einen Gewinnanteil. Sobald der Jahresabschluss festgestellt ist, kann daher von einem Ertrag gesprochen werden. Solange ein solcher Gewinnanspruch des Gesellschafters nicht besteht, scheitert eine Aufteilung des Gesellschaftsgewinns, unabhängig von der Bezeichnung als Ertrag bereits an der fehlenden Zurechnung zum Gesellschaftsvermögen (Oberhumer, Unternehmen 22).