Neu
Dokument-ID: 826986
1.2 Gütertrennung
Definition
In Österreich gilt von Gesetzes wegen die Gütertrennung, von welcher privatautonom abgewichen werden kann. Es kommt grundsätzlich zu keiner Vermengung des eingebrachten, sowie des während aufrechter Ehe erworbenen Vermögens, jeder Eheteil bleibt also Alleineigentümer seines Vermögens, ist Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger (OGH SZ 55/70). Jeder Ehegatte verwaltet das eigene Gut selbst und haftet nur für die eigenen Schulden.