7.2.2 Nach dem Bewertungsstichtag
Kommt es nach dem Bewertungsstichtag, sohin nach Schluss der Beweisaufnahme erster Instanz im außerstreitigen Verfahren zu einer Wertänderung (zB als Folge einer Immobilienpreissteigerung) eines der Aufteilung zum maßgeblichen Stichtag zugrunde gelegten Wertes (zB Verkehrswert einer Immobilie), trägt derjenige Ehegatte das Risiko, dem die Immobilie zugewiesen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufteilungsbeschluss oder – Vergleich – bereits rechtskräftig geworden ist; ein Fall für eine Abänderung iSd §§ 72 ff AußStrG liegt ebenso wenig vor, wie die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung des Vergleichs, haben sich doch die Umstände erst nachträglich geändert und kennt das Aufteilungsverfahren keine Umstandsklausel im Sinne der Unterhaltsrechtsprechung (Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung Rz 148).