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Dokument-ID: 827240
2.6.8 Kontroll- und Korrekturbefugnis des Gerichts
Grundsätzlich besteht eine diesbezügliche Eingriffsbefugnis der Gerichte in eheliche Vereinbarungen nur für solche Eheverträge, die nicht in Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wurden. Also für Eheverträge, die vor oder während aufrechter Ehe ohne Zusammenhang zu einer (zeitnahen) Ehescheidung abgeschlossen wurden.