1.4 Haftungsänderung im Innenverhältnis
In Bezug auf jene Schulden die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen und daher nach § 81 Abs 1 zweiter Satz und § 83 Abs 1 letzter Halbsatz EheG in die Aufteilung miteinzubeziehen sind, überlässt es das EheG dem Gericht nach Billigkeit zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist (5 Ob 534/80 EF 36.470). Es kann sich im Einzelfall nämlich als billig erweisen, dass diese Schulden von einem auf den anderen überwälzt werden. Diese Anordnung des Gerichts ändert jedoch nichts an dem Inhalt der Verbindlichkeit, der Zeit und dem Ort der Erfüllung oder sonstigen Modalitäten der Verpflichtung. Der Ausspruch nach § 92 EheG wirkt somit schuldrechtlich nur zwischen den Ehegatten; er „gestaltet“ nicht die Forderung des Gläubigers um und kann insbesondere weder Fälligkeit noch Verzinsung oder Sicherheiten gegenüber Dritten abändern.