Neu
Dokument-ID: 893122
1.5.2 Exkurs – Pflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw einer Anordnung durch den Verstorbenen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.