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Dokument-ID: 827045
2.1 Definition
Gütertrennung
Gem § 1237 ABGB besteht in Österreich mangels anderer Regelung der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung: „Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch“.