9.7 Übergang des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist (§ 96 EheG). Voraussetzung ist aber immer, dass der Aufteilungsanspruch infolge Ehescheidung oder Eheauflösung bereits entstanden ist; dies erfolgt mit der formellen Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 96 EheG, Rz 1).
Zur Pfändung des Aufteilungsanspruches siehe § 330 EO (RGBl Nr 79/1896).