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Dokument-ID: 827782
2.5.2 Aussonderungsrechte
Definition
Aussonderungsrechte sind gem § 44 IO Ansprüche dinglicher oder persönlicher Natur auf Aussonderung von Sachen aus der Insolvenzmasse, die dem Schuldner nicht gehören. Wesentlich ist dabei die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Sache zum Vermögen des Aussonderungsberechtigten. Soweit nach bürgerlichem Recht eine Herausgabepflicht besteht, bleiben Aussonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (1 Ob 465/57).