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Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.10 Lebensversicherung

Lebensversicherungen werden nach ständiger Rechtsprechung als eine üblicherweise zur Verwertung bestimmte Sparform gesehen und deshalb in die Aufteilung einbezogen (OGH 16.5.2002, 6 Ob 85/02x; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] § 81 EheG Rz 26; Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 137). Es ist der volle Rückkaufswert der Versicherung als eheliche Ersparnis einzubeziehen (6 Ob 551/88).

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