2.3 Aufteilungsantrag
In einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detailliertes Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen (1 Ob 60/13z; vgl Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 85 EheG Rz 7; Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 420.3). Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig (9 Ob 248/01p).