8.2.1 Ausmessung
Die Ausgleichszahlung ist nach Billigkeit festzusetzen. Die Anordnung der Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Ergebnis herbeiführen. Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (1 Ob 114/86; 6 Ob 29/99d). Für beide Teile soll nach Möglichkeit eine nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse entsprechende wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung gesichert bleiben. Für die Übernahme eines Vermögenswertes hat der übernehmende Ehegatte seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung bis zum Äußersten anzuspannen (RS0114144; Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 94 EheG [Stand 01.04.2014, rdb.at] Rz 3).