2.6.5 Regelungsinhalt – Bestandrechte
Mieter der Ehewohnung kann ein Ehegatte sein oder beide können die Wohnung als Mitmieter benutzen. Gem § 12 MRG besteht zwischen Ehepartnern die Möglichkeit eines vertraglichen Weitergaberechts an der gemeinsamen Wohnung. Verlässt der eine Ehegatte die Ehewohnung, so kann er die Hauptmietrechte dem anderen Ehegatten abtreten, wenn die Ehepartner die letzten zwei Jahre in der Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen haben (Deixler-Hübner, Der Ehevertrag² Seite 40).