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Dokument-ID: 827708
9.3 Gerichtliche Anordnung zur Zahlung von Schulden
Bezüglich der im § 81 Abs 1 EheG und im § 83 Abs 1 EheG genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist (§ 92 EheG).