8.3 Anspannung des Leistungspflichtigen
Bei Ermittlung und Auferlegung einer Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen ist auch auf die Möglichkeit ihrer Aufbringung Bedacht zu nehmen, wobei diese Möglichkeit in die Billigkeitserwägung einzubeziehen ist. Auf die Gründe der Leistungsfähigkeit, wie etwa Alter, Arbeitsunfähigkeit, sei es aus körperlichen oder psychischen Gründen, darf es hingegen nicht ankommen (2 Ob 574/90). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen wird vielmehr im Wesentlichen durch dessen laufende Einkünfte bestimmt. Im Einzelfall kann es daher zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags gegenüber jenem, der sich bei Ausmittlung nach den jeweiligen Beträgen der ehemaligen Ehepartner zur Anschaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Schulden ergeben würde, auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen“ kann. Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll für beide Teile, also auch für den Zahlungspflichtigen, gesichert bleiben (6 Ob 322/04b).