1.3 Zugewinngemeinschaft
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Das zu Beginn der Ehe vorhandene, einzubringende Vermögen ist somit von der Zugewinngemeinschaft auszunehmen (§ 82 Abs 1 Z 1 Fall 1 EheG). Ebenso ist während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geerbtes Vermögen ausgenommen (§ 82 Abs 1 Z 1 Fall 2 EheG). Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, findet eine Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht statt.