1.7 Verbot der entschädigungslosen Enteignung
Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte „wohl bestehen“ kann (10 Ob 15/04k; RIS-Justiz RS0057579, RS0057677). Dies darf jedoch, wie der OGH ebenfalls bereits in mehreren Fällen ausgesprochen hat, nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben (8 Ob 56/07d; RIS-Justiz RS0057579 [T3], OGH 06.05.2010, 2 Ob 110/09d).