1.4.1 Anrechnung auf den Pflichtteil
Die Pflichtteilsberechnung wurde mit den Bestimmungen der §§ 778 ff ABGB neu gestaltet. Die unterschiedlichen Regelungen für Schenkungen, Vorempfänge und Vorschüsse bei der Berechnung wurden vereinheitlicht. Das Gesetz unterscheidet Hinzu- und Anrechnung. Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.