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Neu Dokument-ID: 827714

Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

Die Ehegatten können nur innerhalb eines Jahres (zur Fristberechnung §§ 902 f ABGB) nach Auflösung der Ehe die Vermögensaufteilung iSd §§ 81 ff begehren, danach ist der Anspruch erloschen (Präklusivfrist, danach nicht einmal Naturalobligation: RS0057726, zB 6 Ob 98/09v iFamZ 2010, 38; konkurrierende Ansprüche auf anderer Grundlage sind davon allerdings nicht betroffen: 1 Ob 154/99z EvBl 2000/62; 7 Ob 23/08w iFamZ 2008, 344). Bei gerichtlicher Geltendmachung ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und der Antrag daher abzuweisen (SZ 54/166; SZ 55/163) (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, § 95 EheG Rz 1).

Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss (6 Ob 66/10i).

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