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Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Anwartschaftsrechte

Da nur das zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene Vermögen aufzuteilen ist, sind Anwartschaftsrechte auf zukünftige Werte oder Optionen noch keine aufzuteilenden Vermögensbestandteile. Reine Zukunftsvorsorgeprodukte fallen somit nach der Rsp nicht in die Aufteilungsmasse. Insbesondere Pensionsanwartschaften gehören nicht zu den ehelichen Errungenschaften und unterliegen somit nicht der Aufteilung (OGH 5.3.2024, 1 Ob 197/23m). Sie sind auch bei der Bemessung einer etwaigen Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen, auch nicht für einen Ehegatten, der aufgrund von Betreuungszeiten für gemeinsame Kinder einen niedrigen Pensionsanspruch hat (OGH 5.3.2024, 1 Ob 197/23m).

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