1.7.6 Zur jüngsten Rechtsprechung (vgl 5 Ob 174/09p; 1 Ob 181/13v und 8 Ob 49/19t)
Zu 5 Ob 174/09p
In der Entscheidung zu 5 Ob 174/09p ging es inhaltlich um eine von 1992 bis 2003 dauernde Lebensgemeinschaft. Der Klägerin oblag die Gartenarbeit wie auch die Haushaltsführung. Aufgrund eines in Aussicht gestellten Eheversprechens wurden im Zusammenhang mit einem Hausbau Arbeitsleistungen vorgenommen. Diesbezüglich stand fest, dass der Beklagte Alleineigentümer des Hauses geworden war und durch seine Tochter beerbt werden sollte. Im Jahre 2003 wurde die LG aufgelöst, wobei die Klägerin in weiterer Folge vom Beklagten eine finanzielle Entschädigung forderte, die der Beklagte nicht leisten wollte. Nichtsdestotrotz half die Klägerin – in Erwartung letztwillig bedacht zu werden – dem erkrankten Beklagten, seelisch, im Haushalt und bei der Gartenarbeit. Die Instanzen stellten fest, dass die Erwartungshaltung der Klägerin für den Beklagten nicht erkennbar gewesen ist.