Neu
Dokument-ID: 827460
4.3.5 Anordnung einer Ausgleichszahlung
Außerstreitiges Verfahren
Die Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag iS dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057875).