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Neu Dokument-ID: 827340

Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Fristen

Verjährungsbestimmungen

Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen (RIS-Justiz RS0041294; RS0110013; RS0057726).

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