3.2.3 Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 2 EheG
Vermögensumschichtungen in ein Unternehmen
§ 91 Abs 2 EheG erfasst Umschichtungen aus ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen. An diesem Unternehmen haben beide oder auch nur ein Ehegatte maßgebenden Einfluss. Diese Regelung ist nur auf solche Sachen anzuwenden, die zwar ausschließlich zum Unternehmen gehörten, aber von beiden Ehegatten privat benützt wurden (OGH 1 Ob 180/18d) . Abs 2 des § 91 EheG ist nicht mit dessen Abs 1 zu verknüpfen, mögen auch beide Bestimmungen den Ausgleich von Benachteiligungen bezwecken (7 Ob 533/92; 2 Ob 166/04g).