5.2.16 Haustiere
Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln. Dies gilt auch angesichts der Bestimmung des § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind, sie durch besondere Gesetze geschützt werden und die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Eine solche abweichende Regelung besteht im aufteilungsrechtlichen Zusammenhang nicht. Während der Ehe erworbene „Familientiere“ unterliegen daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG (vgl etwa Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2023] § 81 EheG Rz 31; B. C. Steininger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2023] § 81 EheG Rz 14; Bahn, Das Tier im Familien- und Erbrecht, TiRuP 2018/A, 63 [75]).