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Neu Dokument-ID: 827674

Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Allgemeines

Definition

Eine Ausgleichszahlung kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen würde. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670).

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