1.4 Ausgleich von Benachteiligungen
Allgemeines
Der gesamten Regelung des § 91 EheG liegt folgende Überlegung zu Grunde: Aufgeteilt werden kann nur, was vorhanden ist und den Anordnungen des Gerichts unterliegt (vgl 7 Ob 514, 515/88). Scheitert die Zuteilung der Sache in natura, so ist ihr Wert unter bestimmten Voraussetzungen in die Aufteilung „einzubeziehen“ bzw dieser Umstand zu „berücksichtigen“. Die einzelnen Absätze des § 91 EheG haben unterschiedliche Anwendungsbereiche. Abs 2 und 3 leg cit beziehen sich eindeutig auf das Unternehmen. Die Vermögensverschleuderungsbestimmung nach Abs 1 leg cit ist allgemein formuliert (vgl Oberhumer, Unternehmen, S 340).
Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte (RS0057940).
§ 91 Abs 1 EheG erfasst vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben (RS0057929).
Solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen (RS0057913).
Das Unternehmen unterliegt auch dann nicht der Aufteilung, wenn es aus ehelichen Ersparnissen angeschafft wurde. Die geltende Rechtslage lässt es für Unternehmerehegatten relativ leicht zu, während der Ehe erworbenes Vermögen dadurch einer Aufteilung zu entziehen, dass er es in ein Unternehmen oder in Unternehmensanteile investiert. Umgekehrt wären das Gebrauchsvermögen bzw die Ersparnisse des anderen Ehegatten, die er mit seinem Einkommen anschafft bzw bildet, bei einer Aufteilung auch zugunsten des unternehmerisch tätigen Ehegatten zu berücksichtigen. Im Ergebnis könnte hier durch „weitsichtig“ handelnde Unternehmerehegatten eine Vermögensverschiebung zulasten des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten relativ leicht erfolgen. Im Ergebnis wäre dies unbillig und nicht im Sinne des Gesetzgebers, weshalb der OGH wiederholt ausgesprochen hat, dass es in einem solchen Fall der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterworfenen Gütern zuzuteilen. § 91 Abs 2 EheG schützt sohin den Ehegatten vor dem Unternehmerehegatten. Dennoch wird der Grundsatz, dass auf das Unternehmen selbst nicht gegriffen werden kann, aufrechterhalten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich, dass ein Ausgleich nur insoweit erfolgen kann, als eine Aufteilungsmasse überhaupt vorhanden ist. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (1 Ob 643/82; 9 Ob 163/02i; 7 Ob 246/07p).