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Dokument-ID: 827364
4.1 Definition eheliches Gebrauchsvermögen
Begriff
Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jedenfalls weiter als Hausrat und Ehewohnung zu verstehen. Insbesondere Einrichtungsgegenstände gehören zum ehelichen Gebrauchsvermögen, also etwa die Schlafzimmereinrichtung. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob sie kurz vor oder erst nach der Eheschließung angeschafft wurden.